Betretungsverbot gemäß § 24 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Das Schulgelände darf nur betreten, wer
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eine jeweils tagesaktuelle Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen kann;
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den Nachweis über die für den vollständigen Impfschutz nötige, mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus führen kann;
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als asymptomatische Person im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist.
Kann der Impf- oder Genesenennachweis nicht geführt werden, weisen Schüler/innen und die in der Schule Tätigen dreimal in der Woche (Montag, Mittwoch, Freitag) eine jeweils tagesaktuelle Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nach oder die Schüler/innen führen eine Einverständnis-erklärung der Erziehungsberechtigen zur ausnahmsweisen Durchführung eines Schnelltests in der Schule mit sich. Über Ausnahmen befindet die Schulleitung im Rahmen des Hausrechts.
Die Schulleitung